DER SCHULELTERNRAT

Schnittstelle zwischen Schule und Elternhaus

Im Schulelternrat (SER) engagieren sich die gewählten Elternvertreter der Klassenelternschaften und ihre Vertreter. Sie vertreten die Rechte und Interessen der Eltern, haben dabei aber auch immer das Wohl der gesamten Schulgemeinschaft im Blick. Durch konstruktive Zusammenarbeit, Kommunikation und Austausch tragen sie dazu bei, dass Schule gelingen kann.

Die Schulgemeinschaft setzt sich aus Schüler*innen, Lehrkräften und Eltern zusammen. Gegenseitige Wertschätzung, Respekt und Partizipation bilden die Grundlage dieser Zusammenarbeit, ganz im Sinne von Georg Büchner, dem Namensgeber des GBG.

Die Elternvertreter haben Sitze und Stimmen im Schulvorstand, der Gesamtkonferenz, der Steuergruppe, den Fachkonferenzen und wirken im Förderverein, dem Stadtelternrat und dem Regionselternrat mit.

Der SER tagt mindestens zweimal im Schuljahr, ergänzend treffen sich drei jahrgangsbezogene „Bereichselternräte“. Eltern können sich bei Fragen oder Problemen an ihre Elternvertreter, den SER-Vorstand oder direkt an die Vertreter in den Fachkonferenzen wenden.

Der SER-Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

Der SER-Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:

  • Erste Vorsitzende: Diana Berwig
  • Stellvertreter: Jörg Drewes
  • BeisitzerIn; Nina Knips
  • BeisitzerIn: Alexander Maecker
  • BeisitzerIn: Florian Nötzel-Albertus
  • BeisitzerIn: Stefanie von der Weth
  • BeisitzerIn: Marc Wettering

Der SER-Vorstand ist jederzeit über die Adresse SER.Vorsitz@gbg-seelze.eu erreichbar.

Ihr könnt uns gerne Themen für die Fachkonferenzen schicken, wir leiten es an die Vertreter in den Konferenzen weiter.

Wichtig: Eltern können sich in den Schulvorstand und in die Fachkonferenzen wählen lassen, ohne dafür Elternvertreter sein zu müssen.

Geschäftsordnung des Schulelternrates

Geschäftsordnung

Gemäß des Niedersächsischem Schulgesetz (NschG) gibt sich der Schulelternrat des Georg-Büchner-Gymnasiums eine Geschäftsordnung. Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG in seiner jeweils gültigen Fassung.

§1

Organisation des Schulelternrates

1) Der Schulelternrat besteht aus den Vorsitzenden der Klassenelternräte und deren Stellvertretern sowie den Elternvertretern der Kursstufe, jeweils als stimmberechtigte Mitglieder.

2) Vertritt ein Mitglied des Schulelternrates mehrere Klassen/Kursstufen, so hat es für jede Klasse/Kursstufe eine Stimme.

3) Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte:

* seinen Vorstand, bestehend aus:

o einer/m Schulelternratsvorsitzenden

o deren/dessen Stellvertreter/in

o fünf Beisitzer/innen,

wobei drei der Vorstandsmitglieder jeweils aus den Vertreter/innen der drei verschie-denen Bereichselternräte zu wählen sind (aus jedem Bereich ein/e Vertreter/in)

* die Vertreter/innen und eine gleiche Anzahl von Stellvertreter/innen für die Gesamtkonferenz, wobei die Vorstandsmitglieder automatisch auch für die Gesamtkonferenz gewählt sind

* die Vertreter/innen für die Fachkonferenzen

* nach Bedarf die Vertreter/innen des SchEr in Ausschüssen und AK's

* die Vertreter/innen des Schulelternrates im Stadtelternrat und im Regionselternrat

 

§2

Aufgaben und Pflichten der Mitglieder des Schulelternrates

1) Der Schulelternrat berät alle die Schule betreffenden Probleme. Er unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte- und Bereichselternräte. Ebenso informiert er über allgemeine schulische Belange.

2) Die Mitglieder des Schulelternrates arbeiten zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiiisch zum Wohle der Schüler und Erziehungsberechtigten.

3) Der Schulelternrat tagt bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Schuljahr.

 

§3

Gliederung

1) Die Mitglieder des Schulelternrates bilden drei Bereichselternräte, nämlich für die Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Jahrgangsstufen 8 und 10, und die Jahrgangsstufen 11 bis 13, sowie – bis zu dessen endgültiger Auflösung  – des 13.Jahrgangs, soweit das für den letzteren noch erforderlich ist.

2) Die Bereichselternräte werden von den Vorsitzenden der Klassenelternräte und deren Stellvertretern sowie den Elternvertretern der Kursstufe der jeweiligen Jahrgangsstufen als stimmberechtigten Mitgliedern gebildet.

3) Für die Aufgaben und Pflichten der Bereichselternräte gelten §2 Ziff.1 bis 2 entsprechend.

4) Die Bereichselternräte tagen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Schul-halbjahr. Diese verpflichtende Tagung der Bereichselternräte findet parallel und min-destens 10 Tage vor der ersten Schulelternratssitzung eines jeden Schulhalbjahres “ mit Ausnahme der konstituierenden Sitzung des Schulelternrates zum Beginn eines jeden Schuljahres “ statt.

§4

Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus seiner/m Vorsitzenden, deren/dessen Stellverteter/in und fünf Beisitzer/innen.

2) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in vertritt die Elternschaft

* nach außen gegenüber dem Schulträger und der Öffentlichkeit

* nach innen gegenüber der Schulleitung und der Lehrerschaft

im Einvernehmen mit dem Vorstand. In Übereinstimmung mit dem Vorstand kann die Vertretungsbefugnis auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen werden.

3) Der Vorstand kann Entscheidungen, die keinen Aufschub dulden, im Interesse des Schulelternrates treffen.

4) Dem Vorstand obliegen insbesondere:

 

1) die Vorbereitung und Einladung zu den Sitzungen des Schulelternrates

2) die Aufstellung der Tagesordnung zu den Sitzungen des Schulelternrates

3) die Umsetzung der Beschlüsse des Schulelternrates

4) die Einladung zu den verpflichtenden Sitzungen der Bereichselternräte

§5

Sitzungen des Schulelternrates

1) Der Schulelternrat tritt mindestens zweimal im Schuljahr zu einer Sitzung zusammen. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher schriftlich eingeladen.

2) Weitere Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen spätestens 2 Tage vorher dem Vorstand vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen können Anträge bis zu Beginn der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der Schulelternrat mit einfacher Stimmenmehrheit.

3) Aus wichtigen Gründen kann die/der Vorsitzende in Übereinstimmung mit dem Vorstand den Schulelternrat auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist einberufen.

Sie/er muss dies innerhalb von 2 Wochen tun, wenn mindestens ein Fünftel seiner Mitglieder oder die Schulleitung dies schriftlich beantragen.

4) Über die Mitglieder hinaus werden vom Vorstand weitere Personen, insbesondere Mitglieder der Schulleitung, der Schülervertretung oder weitere Gäste zu den Sitzungen eingeladen.

5) Die/der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall deren/dessen Stellvertreter/in leitet die Sitzungen, Verhandlungen oder Veranstaltungen des Schulelternrates.

6) Über die Sitzungen des Schulelternrates sollte ein Protokoll erstellt werden. Diese hat zu enthalten:

* Ort und Zeit(Beginn und Ende) der Sitzung

* Die Namen der anwesenden Mitglieder und aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben(Anwesenheitsliste)

* Die Beschlüsse des Schulelternrates über jeden Beratungsgegenstand sowie ggf. das Abstimmungsergebnis.

* Die Unterschrift der/des Protokollführerin/s.

§6

Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung

1) Der Schulelternrat ist grundsätzlich beschlussfähig (Ausnahme s. § 7).

2) Beschlüsse des Schulelternrates werden mit den Stimmen der Mehrheit der Anwesenden gefasst, soweit die o.g. Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

3) Bei Abwesenheit eines Mitgliedes kann dieses seine Stimme schriftlich zu vorher bekannten Beschlussvorlagen abgeben (Vorlage beim Vorstand).

4) Die Abstimmungen sind offen, durch Handaufheben. Auf Verlangen eines Mitgliedes jedoch geheim.

§7

Änderung der Geschäftsordnung

1) Änderungen der Geschäftsordnung sind nur auf schriftlichen Antrag, der und mit der Mehrheit der gesamten Mitglieder des Schulelternrates zulässig.

§8

Inkrafttreten

1) Änderungen der Geschäftsordnung, die mit der erforderlichen Mehrheit der

Stimmberechtigten des Schulelternrates beschlossen worden sind, treten jeweils mit Beschlussfassung am gleichen Tag in Kraft.

Seelze, den 28.10.2022

Leitfaden für Elternabende

Für die Planung und Durchführung von Elternabenden am GBG stellt der Schulelternrat folgende Hilfsmittel zur Verfügung:

Informationen

Weitere allgemeine Erläuterungen und Hilfestellungen zur Elternarbeit an den Schulen finden Sie auf der Homepage des Landeselternrates (LER).

 

Schulprogramme